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Hartz IV 1.1.2011

Aktuelle Änderungen bei Hartz IV und ALG II – Basisgeld

Änderungen ab dem 1. Januar 2011

Die Bundesregierung hat zahlreiche Änderungen bei der Hartz IV Regelung ab dem 1.1.2011 vorgesehen. Diese werden im SGB II aufgeführt. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung zum Arbeitslosengeld II,Sozialgeld und den Regelsätzen, die nunmehr Regelbedarfe heißen.

Zunächst wurden begriffliche Veränderungen eingeführt. So heißt der frühere Hilfebedürftige nunmehr Leistungsberechtigter. Die Regelleistung heißt jetzt Regelbedarf.

Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist weggefallen. Er war bisher in § 24 SGB II geregelt. Neu aufgenommen wurden in das SGB II Leistungen zur Bildung und Teilhabe. So bestimmt der § 28 SGB II, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden. So werden bei Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen anerkannt. Das gilt auch für Kinder in einer Kindertagesstätte. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten Schüler ergänzend zu den schulischen Angeboten eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Bei Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein auch ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Musikunterricht sowie vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung übernommen.

Es kommen personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen zum Einsatz.

Auch die Höhe des Zuverdienstes hat sich geändert. Die Sanktionen wurden neu gefasst.

Hartz IV 1.1.2011

Nach dem bisherigen Entwurf zu den Hartz IV Änderungen 2011 stellt sich das neue SGB II in einer Übersicht über die wesentlichen geplanten Änderungen im SGB II nach dem Referentenentwurf zu
den Änderungen im SGB II/SGB XII in der Fassung vom 20.10.2010 wie folgt vor:

Grundsatz

Einhergehend mit der BVerfG-Entscheidung vom Januar 2010 zu den Hartz IV Leistungen wurde der Anspruch auf „die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ ins SGB II aufgenommen. Nach § 1 Abs. 1 SBG II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Änderung des Leistungsanspruchs

Ein Teil des zeitlichen Abstandes zwischen Leistungen nach dem SGB II und der Altersrente wird durch eine Zuschusszahlung von Arbeitslosengeld II entsprechend § 7a S. 1 SGB II überbrückt, und zwar für den ersten Monat vom Geburtstag bis zum Beginn der Rente. Eine eventuelle Zahlungslücke im zweiten Monat aufgrund nachträglicher Rentenzahlung besteht bleibt bestehen, ebenso wie die Zahlungslücken bei anderen Renten, etwa einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente.
Hier muss gem. § 38 SGB XII als vorrübergehende Notlage ein Antrag beim Grundsicherungsamt gestellt werden.

Um eine Zahlungslücke bei der Aufnahme einer Ausbildung zu vermeiden, bestimmt § 27 Abs. 4 S. 3 SGB II, dass ALG II – Leistungen für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können. Dennoch ist ein lückenloser Geldfluss nicht gewährleistet, da im BAföG – Bereich ein Anspruch auf Vorschuss frühestens sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG). Man kann jedoch für die Zeit nach dem ersten Monat über die neue Härtefallklausel einen Anspruch auf Überbrückungszahlung geltend zu machen.

Rückwirkung des Antrages auf den Monatsbeginn

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II wirkt der gestellte Hartz IV Antrag auf Beginn des Monats zurück in dem der Antrag gestellt wurde. Einkommen, das bis auf einen Tag vor der Antragstellung geflossen ist, wird zu Vermögen.

Bildungsleistungen außerhalb des Grundantrags

Gewisse Bildungsleistungen werden nicht mehr vom allgemeinen Hartz IV Antrag umfasst, sondern müssen gesonderte beantragt werden. Gleiches gilt für die Erstausstattung. Im einzelnen:
Unabweisbarer Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II): Das ist ein nicht von der Regelleistung umfasster Bedarf, wie z.B. die Erstausstattung einer Wohnung,
Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt und oder etwa die Anschaffung und Reparatur orthopädischer
Schuhe und die Reparatur therapeutischer Geräte (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Hierzu gehören auch die Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, also Klassenfahrten und Ausflüge (§ 28 Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB II), Lernförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und das schulische Mittagsessen (§ 28 Abs. 5 SGB II).

Subsidiaritätsprinzip

Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe „insbesondere von Angehörigen“ oder Trägern anderer Sozialleistungen nicht erhält.

Wohngeld / Kinderzuschlag

Gem. § 12 a S. 1 Nr. 2 SGB II besteht bei wechselnden Einkünften keine Pflicht mehr, Wohngeld zu beantragen. Bei einem Zeitraum von unter drei Monaten muss gem. § 12a S. 1 Nr. 2 SGB II auch kein Kinderzuschlag mehr beantragt werden.
Durch diese Regelung wird das Verschieben von Ansprüchen in andere Leistungssysteme zurückgebaut. Das bedeutet aber auch, dass die die 30 EUR – VS – Pauschale bei zurückgeflossenem Kindergeld beim Kindergeldberechtigten wegfällt. Der Betroffene kann jedoch zwischen Kindergeldzuschlag und Leistung nach dem SGB II wählen.

Verpflichtung zur Erreichbarkeit

§ 7 Abs. 4 a SGB II manifestiert die Erreichbarkeitsverpflichtung direkt im Gesetz. Sie war bisher in der alten EAO enthalten. Zudem wird klargestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht, wenn sich der Betroffene ohne Zustimmung außerhalb eines Orts- und zeitnahen Bereichs befindet und deshalb nicht für die Eingliederung
in Arbeit zur Verfügung steht. Das Gesetz zählt wichtige Gründe zur Zustimmungserteilung auf. Bei ihnen ist die Zustimmung zu erteilen. Sie kann aber auch ohne wichtigen Grund erteilt werden. Es wird zudem ein auf drei Wochen amtliche Unerreichbarkeit festgelegt. § 13 Abs. 3 SGB II ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine
EAO-Vo. Sie kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die alte Erreichbarkeitsanordnung gilt gem. § 77 Abs. 1 SGB II bis zum Erlass der neuen Verordnung weiter.

Auszubildende

Die Regeln, die Auszubildende betreffen, sind in unterschiedlichen Paragrafen verstreut. § 7 Abs. 5 SGB II regelt den Leistungsausschluss. Die Härtefallregelung und weitere Regelungen finden sich im neuen § 27 SGB II. Es wird festgeschrieben, dass ausbildungsbedingt „kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie auf Leistung zur Bildung und Teilhabe“ besteht.

Wie schon weiter oben angesprochen, wird die Zahlungslücke bei Aufnahme einer Ausbildung zum Teil dadurch geschlossen, dass ALG II – Leistungen zur Vermeidung einer Zahlungslücke für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden können, vgl. § 27 Abs. 4 S. 3 SGB II. Da jedoch im BAföG ein Anspruch auf Vorschuss frühestens
sechs Wochen nach Antragstellung besteht, vgl. § 51 Abs. 2 BAföG, muss für die Zeit nach dem neuen Monat ein Zahlungsanspruch über die Härtefallklausel erwirkt werden.

Mehrbedarf und Schwangerschaftsbedarfe für Auszubildende

Auszubildende können jetzt gem. § 27 Abs. 2 SGB II den Mehrbedarfen und auch Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. Offen bleibt wie die Erstausstattung für die Wohnung, die Wohnraumsicherung und Eingliederungsleistungen zu handhaben sind.

Wohnkostenzuschuss

Der Wohnkostenzuschuss ist nicht mehr vom Erhalt von BAföG/BAB abhängig, vgl. § 27 Abs. 3 SGB II, sondern von einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung und dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

§ 27 Abs. 1 S. 2 SGB II statuiert, dass die Mehrbedarfe und die Schwangerenbedarfe kein Arbeitslosengeld II sind. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung über § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht mehr gegeben ist.

Einkommensanrechnung

Teile der bisherigen ALG II – VO sind jetzt in den § 11 a SGB II und §11 b SGB II aufgenommen worden, also in die Regelungen zur Einkommensanrechnung. Der Erwerbstätigenfreibetrag und der Grundfreibetrag ist nun in § 11b Abs. 3 SGB II festgeschrieben. Er beträgt wie bisher 100 EUR.

Darlehen als Einkommen

Nur noch darlehensweise gewährte Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen, sind gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nichtanrechnung von Darlehen und Anrechnung zweckidentischer Sozialleistungen übernommen.
Nichtanrechnung freiwilliger Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, und deren Berücksichtigung grob unbillig wäre und die die Lage des Leistungsbeziehers nicht so günstig beeinflussen, dass SGB II – Leistungen daneben nicht gerechtfertigt wären, sind gem. § 11a Abs.5 SGB II nicht anzurechnen. Dies war auch bisher schon so.
Zweckfremde Darlehen
Nicht anzurechnen auf die Arbeitslosengeld II Leistung sind Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der „Sicherung des Lebensunterhalts“ zu dienen bestimmt sind, vgl. § 11a Abs. 6 SGB II.

Nichtanrechnung von Leistungen nur bei öffentlich-rechtlicher Vorschrift

Bisher waren nur zweckidentische Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Nunmehr sind nur noch Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einem anderen Zweck dienen, nicht anzurechnen sind, wie § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II bestimmt.
Das bedeutet, dass Gelder nur dann nicht angerechnet werden dürfen, wenn das SGB II oder ein anderes Gesetzen eine entsprechende Vorschrift bereit hält. Eine steuerliche Privilegierung, so die Gesetzesbegründung, stellt für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden. Damit entfällt auch die Besserstellung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
für Hartz IV-Empfänger.

einmalige Einnahmen

Geringere Einnahmen sind, wie bisher, im Zuflussmonat und bei bereits bestehender Leistungserbringung im Folgemonat anzurechnen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Wenn jedoch die einmalige Einnahme höher als der SGB II – Anspruch für einen Monat ist, so (unklar ist ob mit oder ohne KV, PV, RV) ist diese auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Ob die Beiträge für die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung dazu zu zählen sind, sagt das Gesetz nicht.
Eine einmalige Einnahme, die auf sechs Monate verteilt wird, wird nur einmal (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) um alle Absetzbeträge bereinigt, vgl. § 11 b Abs. 1 S. 2 SGB II. Bisher mussten bei Aufteilung jeden Monat alle Absetzbeträge, mindestens aber die 30 EUR Versicherungspauschale in Abzug gebracht werden.

Zinsen, Tilgung

Von Darlehen sind gem. § 11 b Abs. 2 SGB II für den in § 11 Abs. 3 SGB II angesprochenen Zeitpunkt für die Dauer von 6 Monaten geleisteten Zinsen und Tilgung in Abzug zu bringen.

10 Euro Grenze

Einnahmen, die 10 Euro innerhalb eines Kalendermonats 10 nicht übersteigen, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo nicht anzurechnen. Bisher wurden Beträge von 50 Euro pro Jahr nicht angerechnet.

Pflegekinder

Einnahmen für Pflegekinder werden bereits ab dem dritten Kind und nicht, wie bisher, ab dem vierten Kind, entsprechend anzurechnen, vgl. § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

Tagespflege

Einnahmen der Tagespflege sind gem. § 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II komplett anzurechnen, bisher erfolgte keine Anrechnung.

Freibeträge Ausbildungsvergütung

Vom Einkommen Erwerbstätiger sind gem. § 11 aBs. 1 Nr. 8 SGB II Beträge, welche bei der Berechnung von Ausbildungsvergütung berücksichtigt werden, abzusetzen

Freibeträge für Erwerbstätige

Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt gem. § 11b Abs. 3 SGB II bestehen. Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen:
1. Stufe
Freibetrag von 20 % für das Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €)
2. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1000,- € – 1200,- € (max. 200 €)
3. Stufe
Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1200,- € – 1500,- € (max. 300 €) bei mindestens einem minderjährigen Kind

Höhe des Regelsatzes / Regelbedarf

Die Höhe der Regelleistungen werden neu festgelegt. Sie heißen nunmehr Regelbedarfe, vgl. § 20 SGB II.

Nun gibt es sechs Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
364 EUR für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist, vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Regelbedarfsstufe 2
328 EUR für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, vgl. §
20 Abs. 4 SGB II.
Regelbedarfsstufe 3
291 EUR für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben, vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II. Damit sind Über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben, sowie Wohngemeinschaften.Konkret betroffen von der Regelung sind Menschen, die womöglich gerade aufgrund ihrer Behinderung bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben.
Regelbedarfsstufe 4
287 EUR für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie ungenehmigt ausgezogene U-25’er, vgl. § 20 Abs. 3 SGB II.
Regelbedarfsstufe 5
251 EUR für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 2. TS SGB II.
Regelbedarfsstufe 6
251 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, s. § 23 S. 1 Nr. 1, 1. TS SGB II.

Anpassung der Regelbedarfe zum Jahresbeginn

Die Regelbedarfe werden nun jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt somit am 1. Januar 2011, dann am 1. Januar 2012. Dies ist im einzelnen in § 20 Abs. 5 SGB II festgeschrieben.

Alleinerziehend – Umgangsrecht

Örtlich zuständig für Leistungen, die indirekt das Kind betreffen, für das lediglich ein Umgangsrecht, also kein Sorgerecht besteht, ist gem. § 36 Abs. 1 S. 3 SGB II der Träger, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Person, die ein Umgangsrecht hat, bekommt für Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts gem. § 38 Abs. 2 SGB II ein eigenes Antragsrecht. § 22 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II regelt den besonderen Bedarf betreffend die Kosten der Unterkunft, KdU, für umgangsberechtigte Personen.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Satzungsermächtigung

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie bisher in voller Höhe übernommen, wenn sie angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Eigentum als Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden.
Nach dieser Vorschrift können in Zukunft die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet festzulegen. (Das gilt gem. § 35a SGB XII auch für den Bereich der Grundsicherung.) In einer solchen Satzung dürfen Pauschalen aufgestellt werden, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Zulässig sind aber auch Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein einheitlicher Betrag für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsprechung hatte Pauschalierungen und Gesamtangemessenheitsgrenzen bisher nicht zugelassen.
Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden, so schreibt es § 22a
Abs. 3 SGB II vor. Die Satzung, die von der höheren Behörde genehmigt werden muss, soll folgendes berücksichtigen:
Es sollen den Mietpreis erhöhenden Wirkungen vermieden werden. Es soll auf die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards geachtet werden sowie auf alle verschiedenen Anbietergruppen.
Die Satzung soll auch Regelungen dazu enthalten, welche Wohnfläche als angemessen anzuerkennen ist. Sie soll eine Gesamtangemessenheitsgrenze festsetzen. Es soll auf die Möglichkeit der Festsetzung verschiedener Vergleichsräume geachtet werden. Die Satzung muss begründet werden. Diese Begründung muss enthalten, wie die Angemessenheit ermittelt wird.
Für Personen, die besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung haben, sollen Sonderregeln getroffen werden. Gemeint sind insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung oder der Ausübung ihres Umgangsrechts einen erhöhten Wohnraumbedarf haben, vgl. § 22 b Abs. 3 SGB II.
§ 22c SGB II setzt Kriterien der Datenermittlung fest und regelt, dass die KdU werte alle zwei Jahre, die Heizungswerte jährlich zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen sind.
§ 55a SGG bestimmt, dass auf Antrag jede natürliche Person, die vorträgt, durch Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
Zeit sein wird ein „Normenkontrollverfahren“ vor dem Landessozialgericht betreiben kann und damit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung nach § 22a SGB II erreichen kann.

Zukünftig werden auch Aufwendungen für unabweisbare Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum werden anerkannt, wenn diese – bezogen auf 12 Kalendermonate – angemessen sind. Bei höheren Aufwendungen kann für den Überschreitungsbetrag ein Darlehen bewilligt werden, vgl. § 22 Abs. 2 SGB II.

Der Träger der SGB II-Leistungen kann von Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn ein Umzug im Hinblick auf den Überschreitungsbetrag unwirtschaftlich wäre, vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II.

Es besteht bei sog. eigenem Unvermögen ein Anspruch auf Direktüberweisung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter, und zwar auf Antrag, s. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Die Behörde hat die Pflicht, den Betroffenen schriftlich zu unterrichten, wenn sie die Wohnraumsicherung übernimmt, vlg. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II.

Vermögenseinsatz bei Wohnraumsicherung

Bei den Regelungen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 SGB II wird auf den vorrangigen Vermögenseinsatz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Altersabhängigen Grundfreibetrag, also Lebensalter x 150 EUR) abgestellt. In § 42a Abs. 1 SGB II wird hingegen festgelegt, dass sämtliches Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II einzusetzen ist. Das ist ein Widerspruch im Gesetz. § 42a SGB II hatte eine vollständiges Aufbrauchen auch das Ansparvermögens zur Pflicht, bevor der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden- oder Stromschulden besteht.

Einmalige Leistungen und Schul- und Teilhabebedarfe

Es besteht ein Leistungsanspruchbezüglich des Bedarfs, der Anschaffung und Reparaturen für orthopädische Schuhe und von therapeutischen Geräten
und Ausrüstung sowie deren Miete in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Die Anschaffung ist ausgeschlossen. Unter therapeutischen Geräten sind die Geräte der GKV-Hilfsmittelverordnung (§ 139 SGB V) gemeint.
Einmalige Leistungen sowie Schulbedarfe müssen gesondert beantragt werden, sie sind nicht mehr vom Grundantrag auf SGB II – Leistungen umfasst. Das statuiert § 37 Abs. 1 SGB II.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Nunmehr gibt es eine neue Leistung, und zwar gem. § 28 SGB II die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schüler unter 25 Jahren bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. Der Anspruch besteht auch für Bezieher von SGB II – Leistungen mit ungedeckten Bedarfen sowie für KIZ – Bezieher, vgl. § 29 Abs. 2 S. 4 SGB II.
Auch Nicht-Leistungsbezieher haben einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe, wobei die in § 5a ALG II –Vo festgesetzten Beträge bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

Es werden die tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (also bis zur 10. Klasse und nicht in der Oberstufe) werden übernommen, § 28 Abs. 2 S. 1
SGB II. Diesen Anspruch haben auch Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, s. § 28 Abs. 2 S. 2 SGB II.

Für den persönlichen Schulbedarf werden 70,- Euro zum 01.08. und 30,- Euro zum 01.02. eines Jahres berücksichtigt, § 28 Abs. 3 SGB II.

Ergänzend zu schulischen Angeboten können Schüler gem. § 28 Abs. 4 SGB II eine angemessene Lernförderung erhalten, falls diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist. Das ist kein Rechtsanspruch auf Nachhilfe. Er wird nur in einer geringen Anzahl von Fällen greifen. Die Leistung erflogt durch Gutscheine, § 29 Abs. 1 SGB II. Mit den Leistungsanbietern müssen Leistungsvereinbarungen getroffen erden. Zugelassen sind auch Privatpersonen als Leistungserbringer, § 30 Abs. 2 SGB II.

Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Es werden Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit einer Selbstbeteiligung von einem Euro in Schulen und Kitas berücksichtigt, s. § 28 Abs. 5 SGB II, § 9 Abs. 1 S. 1 RBEG.
Anmerkung:

10 Euro für Kultur und Soziales

Es wird ein Betrag in Höhe von 10 Euro im Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt, etwa für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Unterricht in künstlerischen Fächern, vergleichbare angeleitete Aktivitäten oder Teilnahme an Freizeiten. So sieht es § 28 Abs. 6 SGB II vor.
Gem. § 29 Abs. 1 SGB II, § 30 SGB II, § 30a SG II werden diese Leistungen durch personalisierte Gutscheine oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht.
Es sollen Vereinbarungen mit den (örtlichen) gemeinnützigen Trägern, den freien Trägern der Jugendhilfe, Stiftungen und mit Privatpersonen geschlossen werden, § 30 Abs. 2 SGB II.
§ 29 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt: Die Agentur für Arbeit gewährleistet, dass leistungsberechtigte Personen geeignete Leistungsangebote nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 in Anspruch nehmen können. Die SGB II Leistungsträger sollen über regionale Angebote für Kinder und Jugendliche informieren, in Bildungs- und Entwicklungsfragen beraten, die Leistungen des Bildungspaket bewilligen, die zweckgebundene Verwendung kontrollieren, über Mittagessensangebote informieren, diese bewilligen und abrechnen.

Sanktionen

31 SGB II beschreibt die Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II enthält die Sanktionsfolgen und § 31 b SGB II gibt deren Dauer an. § 32 SGB II regelt die Meldeversäumnisse.
Für eine Sanktion nach § 31 SGB II ist es nun nicht mehr zwingend notwendig, dem Betroffenen eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen zukommen zu lassen. Ausreichend ist, dass der Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte, § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine solche Kenntnis kann die SGB II Behörde durch ein Merkblatt erreichen, dass sie dem Leistungsempfänger aushändigt oder auch lediglich öffentlich aushängt.

Verschärfung der Sanktionsregeln

Für die Feststellung der Sanktion nach der Pflichtverletzung hat das Jobcenter sechs Monate Zeit hat, s. § 31 b Abs.1 S. 5 SGB II. § 31 b Abs. 1 SGB II bestimmt dabei, dass der Minderungszeitraum drei Monate beträgt. Das gilt wohl auch dann, wenn jemand aus dem Leistungsbezug im Sanktionszeitraum ausgeschieden ist für die erste Zeit bei einer Neubeantragung.
Aufgehoben wurde die Regelung der wiederholten Pflichtverletzung aufgrund eines Meldeversäumnisses, vgl. § 32 SGB II.

Ersatzansprüche

Die Hartz IV Neuregelung führt eine Gesamtschuldnerschaft für Personen, die die rechtswidrige Leistungserbringung
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, s. § 34 a Abs. 4 SGB II.

Verfahrensvorschriften

§ 44 SGB X

§ 44 Abs. 4 SGB X gilt gem. § 40 Abs. 1 SGB II in Bezug auf das SGB II mit der Maßgabe, dass zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen sind. (Das gilt gem. § 116 a S. 1 SGB XII auch für die Grundsicherung.) Die Jahresfrist beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X.

Das Amt hat die Möglichkeit zu einer vorläufigen Leistungsentscheidung i. S. v. § 328 SGB III, wenn die KdU – Satzung Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

Eine Korrektur zugunsten des Betroffenen ist gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für die Zeit vor einer Gerichtsentscheidung für den Fall ausgeschlossen, dass ein Gericht die KdU Satzung für rechtswidrig erklärt.

Gem. § 40 Abs. 2 SGB II ist eine vorläufige Zahlungseinstellung jetzt teilweise möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen umfasstem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch die Beiträge zu Kranken- Pflege- und Rentenversicherung. ,

Gem. § 40 Abs. 3 SGB II sind auch Gutscheine im Aufhebungs- und Erstattungsfall nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sind.

§ 40 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der Jobcenter, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes anzuwenden ist. Im Übrigen
gilt § 66 SGB X.

Die bisherige Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II ist weggefallen.

Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltende Leistungen: Zum Ersatz rechtswidrig erhaltener Leistungen nach dem SGB II ist verpflichtet, wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dafür gesorgt hat, dass ein Dritter diese Leistungen erhalten hat, s. § 34 a Abs. 1 SG II.
Der zum Ersatz Verpflichtete haftet hierbei gem. § 34 a Abs. 4 SGB II als Gesamtschuldner.

Darlehen

Nach dem SGB II können folgende Darlehen gewährt werden:
§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II: Eigentümerdarlehen bei Instandhaltung und Reparatur
§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II: Mietkaution. Hier ist für die Fälligkeit z.T. § 42a Abs. 3 SGB II zu beachten.
§ 16 e Abs. 2 SGB II: Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
§ 24 Abs. 1 SGB II: unabweisbarer Bedarf
§ 24 Abs. 4 SGB II: wenn und soweit in dem Monat für den Leistungen erbracht werden voraussichtlich Leistungen anfallen
§ 24 Abs. 5 SGB II: wenn der sofortige Verbrauch oder Verwertung von Vermögen nicht
möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde
§ 42a Abs. 3 S. 1 SGB II: Fälligkeit
§ 27 Abs. 4 SGB II: für Auszubildende bei besonderer. Das ist eine Sonderregel zur Fälligkeit in § 42 a Abs. 5 SGB II.

Darlehen werden gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SGB II nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1 a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

Folgendes Vermögen ist einzusetzen:
– der altersabhängige Grundfreibetrag von mind. 3.100 Euro bzw. Lebensalter x 150 Euro des Hilfeempfängers und dessen Partner, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II
– der Grundfreibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von 3.100 Euro, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II,
– der Ansparfreibetrag in Höhe in Höhe von 750 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II.

§ 42 a Abs. 1 S. 2 SGB II besagt, dass das Darlehen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere erbracht werden kann. Rückzahlen muss der jeweilige Darlehensnehmer.
Gem. § 42 a Abs. 2 SGB II soll das Darlehen im Leistungsbezug monatlich in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.

Rückzahlung

Darlehenstilgungen sind, so sieht es § 42 a Abs. 6 SGB II vor, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen anzurechnen, soweit keine abweiche Regelung getroffen ist.

Aufrechnung von Ansprüchen

Bisher durfte die ARGE nur bei vorsätzlich falschen Angaben aufrechnen.
Behördliche Ansprüche können nunmehr erweitert gegen Geldleistungsansprüche aufgerechnet werden, und zwar
in Höhe von 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
– § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 SGB I,
– § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I,
– § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Vorläufigen Leistungen nach § 328 SGB III,
– § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Rückforderungsansprüchen aufgrund von Aufhebung von Leistungen im Dauerrechtsverhältnis wegen Kenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X/§ 50 SGB X
in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
– § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: bei einer Rückforderung nach § 50 SGB X
– § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II
– § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach § 34 a SGB II.

Basisgeld

Nach dem Willen des Bundesarbeitsministeriums sollte das Basisgeld ab dem 1. Januar 2011 den Begriff Hartz IV ersetzen. Dadurch sollte ein Image-Gewinn erzielt werden. Aus dem Hartz IV Regelsatz sollte der Basissatz werden. Gesetzliche Grundlage sollte das Basissicherungsgesetz sein

Neben der Neuberechnung des Regelsatzes, die Basissätze lauten sollte, wird es ab den 1.1. 2011 auch inhaltlichen Änderungen geben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgegeben.

Aber im Rahmen des Sparpakets hat das Arbeitsministerium auch Kürzungen beim Basisgeld angekündigt. So wird der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wegfallen. Außerdem werden Basisgeld-Empfänger keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.

So weit so gut. Das Kanzleramt hat den Vorstoß des Bundesarbeitsministeriums zur Umbenennung von Hartz IV in Basisgeld abgelehnt, denn ersterer sei kein offizieller Begriff.

Hartz IV in der Vergangenheit (2005)

Die Kosten für Hartz IV 4 lagen im 1. Quartal 2006 deutlich höher als im Vorjahr. Die Bundesregierung hat daraufhin die Regeln für den Bezug des ALG II 2 (Arbeitslosengeldes II) verschärft.
Das Bundeskabinett stimmte am 3. Mai 2006 einem Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums zur Fortentwicklung der Hartz-IV-Reform (SGB-II-Fortentwicklungsgesetz) zu. Dies ist mit mehr als 50 Änderungen die umfangreichste Korrektur der Hartz IV-Gesetze seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2005. Insbesondere durch die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs sollen der Bund jährlich 1,2 Milliarden und die Gemeinden 300 Millionen Euro einsparen.

Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 2006, 1706, hat damit wesentliche Änderungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II herbeigeführt. Die Verwaltungspraxis ist optimiert, das Leistungsrecht verbessert und der Leistungsmißbrauch wird wirksamer bekämpft, so die Gesetzesintenion. (Stichwort: Außendienst, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB). Die Änderungen sind, bis auf wenige Ausnahmen, zum 01.08.2006 in Kraft getreten.

Die Reaktion auf das SGB-II-Fortentwicklungsgesetz ist und war geteilt:
Die Spitzenverbände der Städte, Gemeinden und Landkreise sehen einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, dem weitere folgen müssten. Der DGB sieht in dem Gesetz neuen Zumutungen für Arbeitslose; das Hauptproblem seien die fehlenden Arbeitsplätze.

Die wichtigsten Änderungen zum 1. 8. 2006 beim ALG II, bei Hartz IV:

1. Sofortangebote
Jeder, der einen Erstantrag auf ALG II stellt, also noch nicht im Leistungsbezug stand, soll sofort ein Angebot einer Arbeit oder einer Qualifizierung erhalten. Nach Einschätzungen der Bundesregierung werden dadurch 10 % der 750.000 Antragsteller abgeschreckt wird und 280 Mio. Euro eingespart werden können.
2. Sanktionen
Wird eine angebotenen Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme abgelehnt, so wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Wiederholt sich die Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres erfolgt eine Kürzung um weitere 30 Prozent, und zwar einschließlich des Mehrbedarfs, der Unterkunftskosten und einmaligen Leistungen.
3. Datenabgleich
Auch private Call-Center sind im Auftrag der Behörden ermächtigt, telefonisch Daten bei Leistungsempfängern abzufragen. Man erhofft sich dadurch eine Ersparnis von bis zu 300 Millionen Euro. Auch der Datenaustausch zwischen den Behörden wird vereinfacht. Es kann nunmehr bei den Finanzbehörden angefragt werden, ob Arbeitslose Konten oder Aktiendepots im EU-Ausland haben.
4. Außen- und Prüfdienste
In den Jobcentern der Kommunen und Arbeitsagenturen werden Außen- und Prüfdienste installiert um Missbrauchsfälle aufzudecken.
5. Eheähnliche Gemeinschaften
Für eheähnliche Gemeinschaften wird eine Umkehr der Beweislast eingeführt. Wer zusammenlebt muss künftig den Nachweis erbringen, dass die Gemeinschaft keine Lebensgemeinschaft ist und somit Einkommen und Vermögen des Anderen nicht angerechnet werden dürfen. Die Behörden dürfen künftig nach dem Gesetz von einer Gemeinschaft unter anderem dann ausgehen, wenn das Zusammenleben mindestens seit einem Jahr vollzogen wird oder wenn Kinder im Haushalt versorgt werden. Die Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden (sog. Beweislastumkehr).
6. Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für die Altersvorsorge soll von derzeit 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen wie Wertpapiere oder Sparguthaben dagegen von 200 150 Euro pro Jahr gesenkt werden.

Neuregelungen und Änderungen bei Hartz IV / ALG II 2 zum 1. 8. 2006

Ab dem 01. August 2006 sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, ALG II) vielfältige Änderungen in Kraft getreten.

Hier die neuen Regelungen im Detail:

1. Sofortangebot

§ 15a SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Erstantragsteller, das sind Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten sollen. Hilfebedürftigkeit soll dadurch vermieden und gleichzeitig die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme geprüft werden. Rechtsfolge einer Ablehnung der Annahme eines Sofortangebotes ist die Kürzung des ALG II, Arbeitslosengeld II, gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB.

2. Leistungsausschlusses

a) bei stationärer Unterbringung

Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IIregelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen müssen addiert werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gesetzgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese Personen als ungerechtfertigt an.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.

b) bei Bezug von Altersbezügen

§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.

c) bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete bisher – im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.

3. Verschärfte Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen

§ 31 Abs. 3 SGB II regelt Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.

Jeder Hilfebedürftige, der nach einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 30% betroffen war, wird nunmehr, wenn er erneut seine Pflichten verletzt, gem. § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60% sanktioniert. Das ALG II fällt komplett weg, wenn es zu einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres kommt. Dieser vollständige Wegfall des ALG II kann auf eine Minderung auf 60% verringert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Der bisherige Hinweis im Gesetz, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II in die Absenkung einbezogen werden können, ist weggefallen. Dadurch ist klargestellt, dass von einer Absenkung wegen erstmaliger oder wiederholter Pflichtverletzung immer das gesamte ALG II (Arbeitslosengeld II) betroffen ist, nicht etwa nur die Regelleistung.

Meldeversäumnisse, also Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II , führen bei mehrfacher Wiederholung ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des ALG II, Arbeitslosengeldes II, indem das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz gemindert wird, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zugrundeliegenden Prozentsatz ergibt. Beispiel: Der Hilfebedürftige, der nach einem Meldeversäumnis zunächst eine dreimonatigen Absenkung um 10% als Sanktion erhalten hatte, wird bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20% sanktioniert.

Für die unter 25jährigen (U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II, vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall – d.h. Ermessen der Behörde – erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde. Die Dauer der Absenkung kann gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden.
Achtung: Datum der Gültigkeit der verschärften Sanktionsregelungen ist der 01.01.2007. Gem. § 69 Abs. 2 SGB IIfinden Pflichtverletzungen vor dem 01.01.2007 im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II keine Berücksichtigung.
Die verschärften Sanktionen bei unter 25-Jährigen sind bereits ab dem 01.08.2006 in Kraft getreten.

4. Neuregelung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber in einer sog. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben sind nun im SGB II eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt: sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II. Dies hat die wirtschaftliche Konsequenz, dass das Einkommen des gleichgeschlechtlichen Partners wie bei verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit angerechnet wird. Der Gesetzgeber wollte die Besserstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepaaren, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beseitigen.

5.Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften

§ 7 Abs. 3a SGB II bestimmt nunmehr eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft gegeben ist. Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft wird jetzt vermutet, wenn die Partner
a) länger als ein Jahr zusammenleben,
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen zu verhindern und die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Lebensumstände durch Leistungsträger und Gerichte zu beseitigen. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung. Der Betroffenen kann also darlegen und muss nachweisen, dass die aufgeführten Kriterien nicht vorliegen oder die Vermutung durch weitere Tatsachen entkräftet wird.

6. Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils

§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II legt jetzt fest, dass auch das Einkommen und Vermögen eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden „Stiefelternteils“ auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes anzurechnen.
Zu der alten Rechtslage war die herrschend Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen und Vermögen des nicht leiblichen „Elternteils“ nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes herangezogen werden durfte. Dadurch bestand eine Schlechterstellung verheirateter Partner. Bei diesen entstand durch die Heirat zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, sodass die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II eingriff.

7. Regelungen zur Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II

a) Nr. 7 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt nunmehr, dass Aufwendungen „zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ den Betroffenen nicht als „bereites“, d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehen. Diese Regelung greift auch bei nicht gepfändeten Ansprüchen, die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können. Rechtsfolge: Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind daher von seinem Einkommen abzuziehen. Unterhaltstiteln können auch solche sein, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i.V.m. § 60 SGB VIII kostenfrei vom Jugendamt erstellt werden können.

b) Nr. 8 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II legt einen weiterer Absetzbetrag bei der Einkommensberücksichtigung dann fest, wenn Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III für mindestens ein Kind berücksichtigt wird.

c) § 11 Abs. 4 SGB II regelt, inwieweit Pflegegeld nach dem SGB VIII als Einkommen anzurechnen ist. Das Pflegegeld für die Betreuung und Erziehung fremder Kinder besteht zum einen aus dem Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind und zum anderen aus einem Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz. § 11 Abs. 4 SGB II legt fest, dass der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz (nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. sind dies 202 € pro Kind und Monat) gezahlt wird, in Abhängigkeit von der Kinderzahl anrechungsfrei bleibt. Das bedeutet im Einzelnen: nicht angerechnet wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind, für das dritte Pflegekind wird er zu 75% auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet. Voll wird der Erziehungsbeitrag ab dem vierten Pflegekind angerechnet. Achtung: Die Regelung wird erst am 01.01.2007 wirksam.

8. Freibeträge bei Vermögen

Die Schongrenze für Altersvorsorgevermögen außerhalb der „Riester-Rente“ beträgt 250 € pro vollendetem Lebensjahr, maximal 16.250 €, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner beträgt jetzt 150 € pro vollendetem Lebensjahr und mindestens 3.100 €, maximal 9.750 €, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB. Der Betrag des Schonvermögens für hilfebedürftige minderjährige Kinder wurde ebenfalls von 4.100 € beträgt jetzt gleichsam 3.100 € reduziert, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II.

9. Befristeter Zuschlag

§ 19 SGB II verdeutlicht, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein Bestandteil des ALG II ist, sondern zusätzlich gewährt wird. Das bedeutet, dass Hilfebedürftigkeit und somit ein Anspruch auf ALG II durch den Zuschlag nicht begründet werden kann. Weiter wird verdeutlicht, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht veränderbar ist, – Ausnahme: ein Partner scheidet aus der Bedarfsgemeinschaft aus – weil er einmalig festgesetzt wird, und zwar beim Übergang vom Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld II und spätere Veränderungen der Einkommensverhältnisse somit unberücksichtigt bleiben, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. § 24 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der befristete Zuschlag im zweiten Jahr auf höchstens 80 € begrenzt ist, bei Partnern auf höchstens 160 € bei Partnern und auf jeweils maximal 30 € für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder.

10. Umzug in teurere Wohnung

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II besagt, dass, wenn Hilfebedürftige in eine neue Wohnung mit höheren, aber noch angemessenen Kosten umziehen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Ausnahme: der Umzug ist erforderlich.

11. Regelleistung beinhaltet Haushaltsenergie

§ 20 SGB II besagt, dass in der Regelleistung die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile enthalten sind. Das heißt, dass z.B. die Energiekosten für die Kochen, Warmwasser und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können.

12. Träger der Kosten bei Wohnungswechsel

§ 22 Abs. 2 und 3 SGB II teilt auf: der für die bisherige Unterkunft zuständige kommunale Träger ist für die Zusicherung und Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zuständig, der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist für die Gewährung der Mietkaution zuständig.

13. rechtliche Behandlung von Betriebskostenerstattungen

22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass Erstattungen überzahlter Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sondern, dass sie im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift die Kosten der Unterkunft mindern. (Nicht abgezogen werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, da diese aus der Regelleistung zu bestreiten sind.)

14. Unterkunftskosten für unter 25-Jährige

§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige unter 25 Jahren nicht erbracht werden, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen. Dies soll verhindern, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen.

15. Unterkunftskosten für Auszubildende

§ 22 Abs. 7 SGB II bestimmt, dass Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und die deshalb gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten können. Dies soll Ausbildungsabbrüche in Fällen verhindern, in denen die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung reichen. Der Zuschuss gilt gem. § 19 Satz 2 SGB II nicht als ALG II. Folglich besteht keine Sozialversicherungspflicht. Achtung: Inkrafttreten am 01.01.2007.

16. Babyerstausstattung

§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verdeutlicht, dass eine komplette Babyerstausstattung, also nicht lediglich Babybekleidung, als einmalige Leistung übernommen werden kann.

17. Keine vom den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bedarfsfestlegung möglich

§ 3 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellen klar, dass die Regelungen über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abschließend sind. Das bedeutet, dass – anders im Sozialhilferecht, s. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – eine abweichende Festlegung der Bedarfe nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht in der Option einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen bei unabweisbarem Bedarf, s. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

18. Mehrbedarf für schwerbehinderte Sozialgeldbezieher

§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II besagt, dass Bezieher von Sozialgeld, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgeblichen Regelleistung erhalten.

19. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

§ 26 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass, wenn Personen allein durch die Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, werden diese Kosten auf Antrag im notwendigen Umfang übernommen werden. Dabei sind Beiträge für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind stets angemessen; eine private Kranken- und Pflegeversicherung ist jedenfalls dann angemessen, wenn die Betroffenen im Standardtarif versichert sind.

20. Bewilligungszeitraum

Gem. § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II kann der Bewilligungszeitraum auf 12 Monate verlängert werden, wenn mit einer Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu rechnen ist.

 

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